Allgemeine Staatslehre. Alexander Thiele

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Allgemeine Staatslehre - Alexander Thiele


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      „Staatswissenschaften“ bildet dann den Oberbegriff für alle wissenschaftlichen Disziplinen, die sich mit dem Staat befassen.

       63

      Vgl. R. Herzog, Allgemeine Staatslehre, S. 16 ff.

       64

      Überblick dazu bei A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 236 ff.

       65

      Vgl. auch C. Starck, Allgemeine Staatslehre in Zeiten der Europäischen Union, in: ders. (Hrsg.), Woher kommt das Recht, S. 353 (358).

       66

      So etwa der Untertitel der Allgemeinen Staatslehre von Reinhard Zippelius, der allerdings nicht näher erläutert wird.

       67

      H. H. von Arnim, Ist Staatslehre möglich?, JZ 1989, 157 (157).

       68

      Siehe beispielhaft etwa A. Weber, Europäische Verfassungsvergleichung, 2010. Allerdings wird diese Entkontextualisierung und Fokussierung auf die (nationale) Dogmatik, die sich nicht zuletzt in der Zitierweise höchstrichterlicher Entscheidungen spiegelt, auch in der deutschen Rechtswissenschaft mittlerweile kritisch gesehen, vgl. O. Lepsius, Kontextualisierung als Aufgabe der Rechtswissenschaft, JZ 2019, 793 ff. Siehe auch A. Thiele, Der konstituierte Staat, S. 369 sowie F. Gärditz, Verfassungsentwicklung und Verfassungsrechtswissenschaft, in: M. Herdegen/J. Masing/R. Poscher/F. Gärditz, Handbuch des Verfassungsrechts, 2021, § 4, Rn. 63 f. Darauf kann an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden.

       69

      R. Hirschl, Comparative Matters, 2014. Insgesamt herrscht im anglo-amerikanischen Raum bisweilen ein wenig Verwunderung über die gerade im deutschen Staatsrecht vorzufindende strikte Trennung der normativen von der sozial-politischen Sphäre, wie sie sich auch in den klassischen Lehrbüchern findet. Dort wird auch das allgemeine Staatsrecht stärker in einen interdisziplinären Kontext gebettet.

       70

      Ran Hirschl ist Politik- und kein Rechtswissenschaftler.

       71

      Vgl. auch J. Plebuch, Amerikanischer Weltdiskurs, Der Staat 60 (2021), 133 (133).

      III. Über einen bestimmten Staat hinausreichendes Erkenntnisinteresse


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