Ius Publicum Europaeum. Robert Thomas

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Ius Publicum Europaeum - Robert Thomas


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Auseinandersetzung mit diesen Einwirkungen, etwa durch Dirk Ehlers,[305] zunächst eher auf die praktischen Fragen, unter weitgehender Ausblendung theoretischer Grundüberlegungen, konzentriert. Oliver Dörr hat demgegenüber die grundsätzliche Frage nach der Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes unter den Bedingungen der europäischen Integration thematisiert.[306] Er kommt zu dem Ergebnis, dass einerseits der gemeinschaftsrechtlich überlagerte Art. 19 Abs. 4 GG effektiven Rechtsschutz vor deutschen Gerichten zur Geltendmachung subjektiver Rechte aus Gemeinschaftsrecht verbürgt, zugleich aber Art. 19 Abs. 4 GG dem Einzelnen auch effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung der Grenzen des innerstaatlichen Wirkungsanspruchs des Europarechts garantiert.[307]

      § 129 Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland › IV. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der europäischen Rechtsgemeinschaft › 2. Äquivalenz- und Effektivitätsprinzip

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      Die EU verfügt nur über eine sehr kleine Eigenverwaltung. Sie ist daher in aller Regel auf die Unterstützung der mitgliedstaatlichen Verwaltungen angewiesen. Das Verwaltungsverfahren und der Rechtsschutz gegen die Verwaltung werden dabei weiterhin von der mitgliedstaatlichen Rechtsordnung zur Verfügung gestellt. Die gleichförmige Anwendung des Europarechts darf dabei aber nicht beeinträchtigt werden. Der EuGH hat dazu Prinzipien entwickelt, die Teil der allgemeinen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts sind.

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      Das Fallbeispiel belegt nicht nur, wie das nationale Verwaltungsgericht sich den europarechtlichen Vorgaben fügt, sondern darüber hinaus auch das Ineinandergreifen von Unionsrecht, Konventionsrecht und nationalem Prozessrecht.

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      Auch die Spielräume zur Durchführung eines Vorverfahrens vor dem Verwaltungsprozess hat der EuGH im Orfanopoulos-Urteil für bestimmte Konstellationen eingeschränkt. Grundsätzlich können nach deutschem Recht vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes von der Verwaltung im Rahmen eines Vorverfahrens nachgeprüft werden. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann indessen durch Landesgesetz eine abweichende Regelung getroffen werden. In Baden-Württemberg, wo die Rs. Orfanopoulos ihren Ausgang nahm, war mit Art. 6a AGVwGO von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und für Verwaltungsakte der Regierungspräsidien das Vorverfahren ausgeschlossen worden.

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      „Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/221 steht einer Bestimmung eines Mitgliedstaats entgegen, die gegen


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