Wörterbuch zur Sicherheitspolitik. Ernst-Christoph Meier
Читать онлайн книгу.und den Einsatz der Informationstechnik in den Bundesbehörden. Das ~ ist damit in erster Linie der zentrale IT-Sicherheitsdienstleister des Bundes und hat zum Ziel, die IT-Sicherheit in Deutschland voranzubringen. Zudem agiert das ~ als deutsche National Crypto Security Authority (NCSA) sowie National Cyber Defense Authority (NCDA) und vertritt damit Deutschland zusammen mit dem Kommando Cyber- und Informationsraum bzw. BMVg in entsprechenden Gremien der NATO. Grundlage der Arbeit des ~ ist das »Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik« (BSI-Gesetz) von 2009, das jedoch seitdem mehrfach novelliert wurde. Derzeit sind dort ca. 1.100 Informatiker, Physiker, Mathematiker und andere Mitarbeiter beschäftigt, ein weiterer Ausbau um ca. zusätzliche 800 Stellen ist jedoch u. a. aufgrund des Aufgabenzuwachses im Rahmen der Umsetzung des Zweiten IT-Sicherheitsgesetzes vorgesehen (Verabschiedung durch den Bundestag am 23.04.2021). Damit geht auch eine deutliche Kompetenzerweiterung für das ~ einher, u. a. hinsichtlich einer verbindlichen Zertifizierung von in Kritischen Infrastrukturen eingesetzten IT-Komponenten, der ausgeweiteten Meldepflichten für Unternehmen von besonderem öffentlichen Interesse wie z. B. Unternehmen der Rüstungsindustrie und Verschlusssachen-IT sowie hinsichtlich der Stärkung des Verbraucherschutzes auf Grundlage eines einheitlichen IT-Sicherheitskennzeichens für IT-Produkte in diesem Segment. Mit der Befugnis zur Durchsuchung öffentlich erreichbarer IT-Systeme mittels sogenannter »Portscans« zum Auffinden von Schadprogrammen, Sicherheitslücken und sonstigen Sicherheitsrisiken sowie einer Anordnungsbefugnis gegenüber Internetanbietern (Provider), wenn ein Sicherheitsproblem bei einer Vielzahl von Betroffenen detektiert wurde, bekommt das ~ neue Eingriffsrechte. Seinen Hauptsitz hat das ~ in Bonn, es werden jedoch zunehmend weitere Standorte (derzeit in Freital, Sachsen, sowie in Saarbrücken, Saarland) aufgebaut. Zudem existiert für die Kooperation mit den Ländern eine Reihe von Verbindungsbüros. Cyber-Sicherheitsstrategie
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und Landesämter für Verfassungsschutz (LfV)
In Deutschland gibt es keinen zentralisierten Verfassungsschutz. Die Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Bereich des Verfassungsschutzes ist im Grundgesetz geregelt. Hierfür unterhält der Bund das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) mit Sitz in Köln. Daneben verfügt jedes der 16 Bundesländer über eine eigene Verfassungsschutzbehörde. Damit folgt auch der Verfassungsschutz der föderativen Struktur der Bundesrepublik Deutschland. In einigen Ländern ist diese Behörde als Abteilung in die Innenministerien bzw. -behörden integriert, in anderen existieren eigenständige Landesämter für Verfassungsschutz als obere Landesbehörden. Das BfV ist gegenüber den Verfassungsschutzbehörden der Länder nicht weisungsbefugt.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist bei seiner Aufgabenerfüllung an Recht und Gesetz gebunden. Seine Arbeit ist daher durch eine Reihe von Rechtsvorschriften geregelt.
Neben dem »Bundesverfassungsschutzgesetz« (BVerfSchG) zählen hierzu insbesondere das »Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes« (PKGr-Gesetz), das »Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses« (G10-Gesetz) sowie das »Sicherheitsüberprüfungsgesetz« (SÜG).
Der Verfassungsschutz ist eine Schutzeinrichtung gegen alle Feinde der Demokratie, damit Menschenrechte, Freiheit und Demokratie gesichert werden. Verfassungsschutzämter sammeln unter anderem Informationen über verfassungsfeindliche Bestrebungen, sobald tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder auch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden. Als derartige Bestrebungen sind Verhaltensweisen von Personen oder Organisationen zu verstehen, deren Ziel es ist, die obersten Werte und Prinzipien des Grundgesetzes außer Kraft zu setzen. Der Verfassungsschutz ist aber beispielsweise auch gefordert, wenn islamistische, links- und rechtsextremistische Ausländerorganisationen ihr Heimatland von deutschem Boden aus mit Gewalt bekämpfen und dadurch Deutschland in außenpolitische Konflikte und Zwangssituationen bringen könnten. Zu den weiteren Aufgaben des Verfassungsschutzes zählt die Spionageabwehr. Die Spionageabwehr ist darauf gerichtet, sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht aufzuspüren und zu analysieren.
Darüber hinaus haben Landesämter für Verfassungsschutz umfangreiche Aufgaben im Bereich des personellen und materiellen Geheimschutzes. Beispielsweise wirkt der Verfassungsschutz bei der sicherheitsmäßigen Überprüfung von Einbürgerungsbewerbern mit, überprüft Geheimnisträger und andere Personen, die in sicherheitsempfindlichen Bereichen tätig werden wollen, und unterstützt beratend Behörden sowie Unternehmen bei der Einrichtung technischer Vorkehrungen zum Schutz von geheimhaltungsbedürftigen Informationen.
Zu dem umfassenden Schutzsystem der wehrhaften Demokratie gehört nicht allein der Verfassungsschutz. So verfolgen Polizei und Staatsanwaltschaften Straftaten, die sich gegen die Verfassung richten.
Verfassungsschutz und Polizei sind in der Bundesrepublik Deutschland streng voneinander getrennt. Anders als etwa das Ministerium für Staatssicherheit (MfS, kurz »Stasi«) der ehemaligen DDR hat der Verfassungsschutz daher keine polizeilichen Befugnisse. Seine Mitarbeiter dürfen Personen weder kontrollieren noch festnehmen und zum Beispiel auch keine Wohnungsdurchsuchungen vornehmen. Er darf jedoch unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen seine Erkenntnisse mit dem »Staatsschutz« der Polizei austauschen.
Neben den Verfassungsschutzbehörden gibt es noch zwei weitere deutsche Nachrichtendienste. Der Militärische Abschirmdienst (MAD) ist Teil der Streitkräfte und allein für die Sicherheit der Bundeswehr bzw. den Geschäftsbereich des Bundesverteidigungsministeriums zuständig. Die Aufklärungstätigkeit des Bundesnachrichtendienstes (BND) ist auf das Ausland beschränkt. Im Gegensatz dazu ist der Verfassungsschutz ein reiner Inlandsnachrichtendienst.
Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BWB)
Das BWB, eine Behörde des Rüstungsbereichs, gehörte zum Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung. Dem ~ oblagen im Wesentlichen das Management für Rüstungsprojekte, die Qualitätsüberwachung mit Gütesicherung und -prüfung sowie die Abnahme des Materials. Das ~ wurde im Rahmen der Bundeswehrtransformation zielgerichtet auf eine effektive Anwendung des Verfahrens Customer, Product, Management umstrukturiert. Das ~ ging im Zuge der darauffolgenden Reform der Bundeswehr im Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) auf.
Bundesamt für Wehrverwaltung (BAWV)
Das BAWV wurde im Zuge der Bundeswehrreform zum 01.12.2012 aufgelöst; die Aufgaben des BAWV wurden auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr und das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.
Bundesarbeitsgemeinschaft Studierender Reservisten (BSR)
Zusammenschluss im Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V. von Arbeitskreisen und der an den Universitäten, Fachhochschulen und diesen gleichgestellten Bildungseinrichtungen bestehenden Hochschulgruppen, die sich überwiegend mit Sicherheits- und Verteidigungspolitik befassen. Ziel der ~ ist, in allen Fragen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik an den Hochschulen Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und die sicherheitspolitische Diskussion im akademischen Umfeld zu fördern. Im Jahr 2005 wurde der ~ in den »Bundesverband Sicherheitspolitik an Hochschulen« (BSH) umbenannt.
Bundesarchiv-Militärarchiv (BA-MA)
Militärabteilung der Bundesarchivverwaltung der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Freiburg im Breisgau. Die Grundlage seiner Arbeit sind das Bundesarchivgesetz vom 6. Januar 1988 und die interministerielle Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium des Innern vom Jahre 1968, die die Zuständigkeiten regeln. Die Zuständigkeit des ~ reicht bis zum Jahre 1867 zurück.