Allgemeine Staatslehre. Alexander Thiele

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Allgemeine Staatslehre - Alexander Thiele


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zur Realität verlieren soll.“

       285

      Siehe insbesondere K.-H. Ladeur, Recht – Wissen – Kultur, 2016.

       286

      Vgl. G.F. Schuppert, Staatswissenschaft, S. 441, 443.

       287

      T. Vesting, Staatstheorie, Rn. 282ff.

       288

      Vgl. K.F. Gärditz, Der digitalisierte Raum des Netzes als emergente Ordnung und die repräsentativ-demokratische Herrschaftsform, Der Staat 54 (2015), S. 113ff.

       289

      J. Kersten, Schwarmdemokratie. Der digitale Wandel des Verfassungsstaates, 2017.

       290

      Vgl. etwa H. Krüger, Allgemeine Staatslehre, S. 526ff.; R. Herzog, Allgemeine Staatslehre, S. 48ff.; R. Zippelius, Allgemeine Staatslehre, S. 215ff. Siehe (knapp) auch W. Haller/A. Kölz/T. Gächter, Allgemeines Staatsrecht, Rn. 83ff.

       291

      Dazu A. Thiele, Finanzaufsicht, S. 35ff. Siehe auch P. Mastronardi, Verfassungslehre, Rn. 1ff.

       292

      K. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, S. 8. Hesse folgend A. Katz/G. Sander, Staatsrecht, Rn. 42, die aber zugleich das Erfordernis der Distanz betonen.

       293

      Vgl. E. Forsthoff, Der Staat der Industriegesellschaft, S. 21ff.

       294

      Siehe auch H.H. Klein, Die Grundrechte im demokratischen Staat, S. 47: „Das Instrument, durch welches diese Unterscheidung wesentlich vollzogen wird, sind – neben dem Begriff des Amtes – die Grundrechte.“

       295

      Gerade im Wirtschaftsbereich beruht der moderne Staat als Steuerstaat denn auch auf einer prinzipiellen Arbeitsteilung zwischen Staat und Gesellschaft, nach der sich der Staat im Kern aus dem wirtschaftlichen Bereich heraushält. Stattdessen schafft er vornehmlich die Rahmenbedingungen, damit sich wirtschaftliche Prosperität entwickeln kann und wird im Gegenzug an den (privaten) wirtschaftlichen Gewinnen finanziell beteiligt. Die Besteuerung erfolgt auch und gerade im Interesse der BürgerInnen; die nicht zuletzt von Teilen der FDP und Organisationen wie dem Bund der Steuerzahler immer wieder suggerierte Metapher vom Staat als „institutionalisierter Dieb“ erweist sich insofern aus verschiedenen Gründen als verfehlt und verkennt diese vereinbarte Arbeitsteilung. Vgl. auch A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 101f. und unten bei Frage V.

       296

      Siehe A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 262ff. Siehe auch H. Kelsen, Vom Wesen und Wert der Demokratie, S. 16.

       297

      Siehe dazu H.M. Heinig, Der Sozialstaat im Dienst der Freiheit, 2008.

       298

      Dazu A. Thiele, Gleichheit angesichts von Vielfalt im philosophischen und juristischen Diskurs, DVBl. 2018, 1112 (1119); ders., Kommunitarismus und Grundgesetz, in: W. Reese-Schäfer (Hrsg.), Handbuch Kommunitarismus, S. 465ff.; ders., Staatsverschuldung und Demokratie, Leviathan 46 (2018), 336 (347f.). Es geht also entgegen den Vorstellungen der AnhängerInnen des Suffizienzprinzips nicht allein darum, dass alle „genug“ haben. Die Alternative zu Suffizienz lautet im Übrigen auch nicht „gleich viel“, vielmehr ist ein bestimmtes Maß an sozialer Ungleichheit durchaus zulässig (und auch notwendig sowie nicht zu vermeiden). Zu schlicht insoweit N. Bolz, Diskurs über die Ungleichheit, S. 19 („Also genug, statt gleich viel.“). Freiheit und Gleichheit sollten daher nicht gegeneinander ausgespielt, sondern behutsam miteinander versöhnt werden.

       299

      U. Di Fabio, Herrschaft und Gesellschaft, 2. Auflage (Studienausgabe) 2019.

       300

      T. Vesting, Staatstheorie, Rn. 281.

       301

      T. Vesting, Staatstheorie, Rn. 281.

       302

      Dementsprechend ist die lange Regierungsbildung auch in anderen Staaten kein Problem (Belgien, Israel, Nordirland, Spanien).

       303

      C. Sunstein, #Republic, 2018.

       304

      P. Collier, The Future of Capitalism, S. 212.

       305

      Siehe dazu unten Frage VIII.

       306

      Darauf ist bei Frage VII noch einmal zurückzukommen.

      II. Wie entstehen Staaten, welche staatlichen Wandlungsprozesse lassen sich unterscheiden und wie

      und wann gehen Staaten unter?

      Während die heutige Welt im Wesentlichen von Nationalstaaten überzogen ist, war das aus historischer Perspektive anders. Der Status Quo ist das Ergebnis einer dauerhaften, bisweilen wellenmäßigen Entwicklung, die sich auch zukünftig fortsetzen wird. Der Blick auf die bisherige Entwicklung und damit auf die Entstehung und Veränderung der Staaten ist auch für die Allgemeine Staatslehre im Hinblick auf die Einordnung heutiger Geschehnisse von Interesse.

      1. Entstehung von Staaten

      Mit der originären und der derivativen Form der Staatsentstehung lassen sich zwei grundlegende Arten unterscheiden, wie sich staatliche Strukturen auf einem Gebiet ausbilden können.

      a) Originäre Staatsentstehung

      Die Entstehung staatlicher Strukturen auf Territorien, wo zuvor keinerlei Staatlichkeit oder staatsähnliche Strukturen existierten wird als originäre Staatsentstehung bezeichnet. Originäre Staatsentstehungsprozesse sind heute praktisch nicht mehr denkbar – der gesamte Erdball ist von Staaten besetzt, allenfalls partiell finden sich innerhalb dieser Staaten abgeschiedene (und geduldete) Regionen, wo Staatsentstehungen theoretisch denkbar wären.[307] Auch


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